25.01.2021
Facharzt 2025 – gemeinsam in Klinik und Praxis
Nach seinem Positionspapier „Facharzt 2020“ von 2017 hat der SpiFa ein Resümee gezogen und seine Forderungen angepasst und erneuert, so dass er sich mit seinem auf der Mitgliederversammlung am 12. Dezember 2020 verabschiedeten neuen Grundsatzprogramm „Facharzt 2025 – gemeinsam in Klinik und Praxis“ für die gesundheitspolitischen Herausforderungen der Zukunft positioniert. Kern der neuen Agenda ist das 10-Punkte-Programm, in dem die wichtigsten Ziele zusammengefasst sind.
Das vollständige Grundsatzprogramm finden Sie hier:

16.07.2020
Resolution der Allianz Deutscher Ärzteverbände zum TI-Streit
Die Allianz Deutscher Ärzteverbände unterstützt ausdrücklich alle Bemühungen, durch eine Digitalisierung die Versorgung der Patienten zu verbessern und unser Gesundheitswesen effizienter zu gestalten. Die damit verbundenen Vorteile müssen aber sowohl bei den betroffenen Vertragsärztinnen und -ärzten, vor allem auch bei den Patientinnen und Patienten ankommen.
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28.05.2020
Positionspapier: Bedeutung der diagnostischen Medizin für die Patientenversorgung
Die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit diagnostischen ärztlichen Leistungen ist eine wichtige Voraussetzung und tragende Säule einer verantwortungsvollen Gesundheitsversorgung.
Die diagnostischen, fachärztlichen Disziplinen, wie z.B. die Humangenetik, die Laboratoriumsmedizin sowie die Nuklearmedizin sind „konditional“. Das bedeutet, dass die diagnostischen Möglichkeiten die Teilhabe des Bürgers an einer angemessenen und umfassenden medizinischen Versorgung, einschließlich der Prävention, erst wirksam ermöglichen.
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07.05.2020
Der freie Beruf Arzt im Konflikt von Medizin und Ökonomie – ärztliche Tätigkeit in der Krankenversorgung
Memorandum der freien Verbände
In der Krankenhausversorgung wird zunehmend beklagt, dass ökonomische Zielsetzungen zu Qualitätsverlusten in der ärztlichen Versorgung führen, weil das Management in der stationären Versorgung überwiegend betriebswirtschaftlich orientiert ist. Der Medizinbetrieb wird immer mehr durch ökonomische Rahmenbedingungen gesteuert und damit fremdbestimmt. Damit droht das Patientenwohl als das eigentliche Ziel der Krankenversorgung unter die Räder zu kommen. Garant dafür sollte eigentlich die in der Berufsordnung an vorderster Stelle postulierte freie Berufsausübung des Arztes sein, damit der Patient möglichst unbeeinflusst von nicht medizinischen und vor allem ökonomisch motivierten Einflüssen behandelt werden kann.
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30.03.2020
Die privaten Krankenversicherer und die Träger der Beihilfe müssen auch in der Krise zum dualen System stehen!
Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa), fordert: Die privaten Krankenversicherer und die Träger der Beihilfe müssen auch in der Krise zum dualen System stehen!
Honorareinbußen aus der Behandlung von Selbstzahlern im ambulanten Bereich innerhalb der nächsten Monate bedrohen einen Großteil aller Arztpraxen in deren Existenz.
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11.12.2019
Ärzte und AOK warnen: Gesetzesänderungen gefährden zielgenaue und adäquate Behandlung von Patienten
Die Allianz Deutscher Ärzteverbände und die AOK warnen davor, dass zahlreiche Verträge zur besseren Versorgung von Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen durch geplante Änderungen der gesetzlichen Vorgaben gefährdet sind. Mit dem „Gesetz für einen fairen GKV-Kassenwettbewerb“ (GKV-FKG) sollen Verträge zwischen Ärzten und Kassen, in denen bestimmte Krankheits-Diagnosen als Voraussetzung für Vergütungen genannt werden, künftig generell für unzulässig erklärt werden.
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11.09.2019
Gegen ein Verbot von spezifischen Behandlungsdiagnosen als Voraussetzung für Leistungsvergütungen.
Resolution der Allianz Deutscher Ärzteverbände
Behandlungsdiagnosen als Basis einer bedarfsgerechten und evidenzbasierten Versorgungsgestaltung sind unverzichtbar.
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23.08.2019
Patiententäuschung bei der Reform der Psychotherapeutenausbildung
Der Entwurf des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung sorgt vor seiner Verabschiedung für Kritik beim Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa).
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31.01.2019
Gesetzesentwurf zur Psychotherapeutenausbildung geht nicht weit genug!
Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) sieht in dem vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung den Versuch, einen neuen Heilberuf ohne ausreichende öffentliche Diskussion und sachgerechte Abgrenzung zum Arztberuf zu etablieren.
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17.01.2019
Ergänzende Stellungnahme des SpiFa vom 15. Januar 2019
Gegenstand ist der Regierungsentwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) vom 7. Dezember 2018 in Ergänzung der Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 17. August 2018. Der SpiFa hat mit Blick auf die aktuelle öffentliche Debatte um die mit § 95 SGB V in Zusammenhang stehenden Änderungen durch den Regierungsentwurf zum TSVG eine gesonderte Stellungnahme zu diesem speziellen Bereich angekündigt. Diese soll als Beitrag zu einer notwendigerweise auch über die jetzt anstehende Gesetzgebung hinaus zu führenden Debatte verstanden werden.
I. Vorbemerkungen
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetzes aus 2004 sowie dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz aus dem Jahr 2007 ist die vertragsärztliche Berufsausübung flexibilisiert worden. Die Intention lag in der Förderung von Kooperation und einer weiteren Flexibilisierung in Richtung angestellter ambulanter ärztlicher Tätigkeit, die die Attraktivität der ärztlichen Tätigkeit – auch angesichts größerer Erwartungen an die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben – erhöht. Notwendig sind dafür wirtschaftlich stabile Trägerstrukturen in der ambulanten Versorgung, die auch dem wachsenden Bedürfnis, dauerhaft oder vorübergehend ambulant als angestellter Arzt bzw. Ärztin tätig zu werden, genügen können. Nicht beabsichtigt war und ist es, einer die Diagnose- und Therapiefreiheit beeinträchtigenden Ökonomisierung und Konzernbildung oder gar der Bildung von Monopolen in der ambulanten Versorgung Vorschub zu leisten. Grundsätzlich gilt, je spezifischer der Versorgungsauftrag und je spezialisierter die ärztliche Leistungserbringung in den dafür aufzubauenden und vorzuhaltenden Strukturen einerseits ist und andererseits, je mehr Kapital für die Investition in diese Versorgungsstrukturen benötigt wird, desto stärker ist auch das Interesse „nicht-ärztlicher potenzieller Gründer“ an diesen Strukturen. Es überwiegen dann die kommerziellen Interessen über die Übernahme von Verantwortung für die medizinische Versorgung der Versicherten.
II. Ärztliche Unabhängigkeit vs. Interessen von Kapitalinvestoren?
Grundsätzlich spricht sich der SpiFa im Spannungsfeld ärztlicher Tätigkeit und dem Interesse von Kapitalinvestoren im Gesundheitswesen für eine deutliche Gewichtung und gesetzgeberischen Festschreibung zu Gunsten des freien Berufes Arzt und der damit einhergehenden Diagnose- und Therapiefreiheit zum Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient aus. Das gilt für alle Formen der ärztlichen Berufsausübung im ambulanten und stationären Versorgungsbereich. Dem SpiFa ist bewusst, dass auch durch nicht-ärztliche Investoren im Gesundheitswesen Investitionen vorgenommen werden können, da die bisherige Ausrichtung des Gesundheitswesen und die damit einhergehenden Verpflichtungen zur Finanzierung der Strukturen mittlerweile handfeste Unzulänglichkeiten aufzeigen; z.B. ein sichtbarer Investitionsstau bei der Finanzierung der stationären Versorgungsstrukturen durch die Bundesländer oder auch die durch die Aufrechterhaltung der Budgetierung weiter verstärkende Investitionsschwäche im ambulanten Versorgungsbereich. Grundsätzlich würde es der SpiFa begrüßen, wenn stattdessen die originären ärztlichen Strukturen so gestärkt würden, dass sie selbst wirtschaftlich in der Lage wären, die notwendigen Investitionen zu schultern.
III. Vorschlag des SpiFa
Der SpiFa schlägt vor, § 95 SGB V an geeigneter Stelle durch folgende Regelungsinhalte zu ergänzen, um die Nachhaltigkeit von Investitionen in Versorgungsstrukturen im Sinne einer langfristigen Orientierung an Versorgungs- und Gemeinwohlinteressen von In-vestoren zu erreichen:
1. Ändern sich Trägerstruktur, Gesellschaftsform oder die Verteilung von Gesellschafts- bzw. Stimmrechten oder die wirtschaftliche Berechtigung an einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum in einem Zeitraum von 10 Jahren nach dem Tag der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, sind die Zulassungsvoraussetzungen erneut zu prüfen. Die Zulassung ist zu entziehen, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Tag der Zulassung die Mehrheit der Gesellschaftsanteile veräußert wird oder ein Wechsel in der wirtschaftlichen Berechtigung an der Versorgungsstruktur eintritt. Dies gilt nicht für die Fälle des § 95 Absatz 6 SGB V.
2. Beauftragung der gemeinsamen Selbstverwaltung mit der Einrichtung eines Transparenzregisters hinsichtlich der Trägerstrukturen und wirtschaftlichen Berechtigungen an ambulanten und stationären Versorgungsstrukturen; Regelung der Ausgestaltung über vierseitige Verträge der Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung (GKV-Spitzenver-band, Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigungen, Deutsche Krankenhausgesellschaft).
3. Aufnahme einer Verpflichtung, dass der ärztliche Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrum stets ein zugelassener Vertragsarzt sein muss, der – ab drei im Medizinischen Versorgungszentrum tätigen Ärzten – in Vollzeit im Medizinischen Versorgungszentrum beschäftigt sein muss.
4. Festschreibung als Voraussetzung für die Zulassung eines von einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus gegründeten Medizinischen Versorgungszentrums, dass das Krankenhaus für die im Medizinischen Versorgungszentrum vertretenen Fachrichtungen die entsprechenden Haupt- und Belegabteilungen im aktuellen Landesbettenbedarfsplan sowie einen aus der Versorgungsnotwendigkeit heraus begründenden räumlichen Bezug des Krankenhauses zum Medizinischen Versorgungszentrum nachweisen muss.
Der SpiFa schlägt zudem vor, die Ungleichbehandlung von Vertragsärzten gegenüber Medizinischen Versorgungszentren in § 103 SGB V an geeigneter Stelle durch folgende Regelungsinhalte aufzuheben:
1. Wegen der bis heute nicht erfolgten Überarbeitung der Bedarfsplanungsrichtlinie durch die gemeinsame Selbstverwaltung und einer so noch immer auf einer realitätsfernen Grundlage aufbauenden Regelungen zur Ablehnung von Nachbesetzungsverfahren bei festgestellter Überversorgung von 140 Prozent durch die Landesausschüsse (§ 103 Stellungnahme des SpiFa e.V. vom 15. Januar 2019 Seite 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V) bei niedergelassenen Ärzten sollte diese Regelung – entgegen dem Vorschlag des Gesetzgebers – gerade nicht auf Medizinische Versorgungszentren ausgedehnt werden, sondern auch für alle anderen an der ambulanten ärztlichen Versorgung Beteiligten ausgesetzt werden.
2. Aufhebung der für niedergelassene Ärzte bundesmantelvertraglich bestehenden Grenzen zur Anstellung von weiteren Ärzten (analog zu Medizinischen Versorgungszentren).